STATUTEN der Vereinigung Schweizer Aviatik-Journalisten (SAJ)
(Version Juli 2021)

1. Name und Sitz

 a) Unter dem Namen «Vereinigung Schweizer Aviatik-Journalisten (SAJ)» besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein politisch neutraler, wirtschaftlich unabhängiger Verein von ausgewiesenen Luftfahrt-Medienschaffenden wie Journalistinnen und Journalisten, Publizistinnen und Publizisten und Fotografinnen und Fotografen sowie Unternehmen und Organisationen der Luftfahrt bzw. ihre Presse- oder Mediensprecherinnen und -sprecher.

b) Der Sitz der SAJ ist am Domizil der Geschäftsstelle.

2. Zweck

a) Die SAJ trägt aktiv bei zu fachlich kompetenter, neutraler, objektiver und umfassender Berichterstattung über die Belange der Luftfahrt in Wort und Bild.

b) Die SAJ pflegt Beziehungen zu Luftfahrtstellen sowie zu Partnervereinigungen im In- und Ausland.

c) Die SAJ schafft den Rahmen für persönliche und kollegiale Kontakte unter den Mitgliedern.

3. Mittel und Mitgliederbeiträge

a) Die SAJ finanziert sich durch regelmässige Mitgliederbeiträge und Beiträge von Gönnern, Sponsoren, Erträge aus eigenen Veranstaltungen, durch Spenden oder andere Zuwendungen.

b) Die Jahresbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind auf maximal Fr. 200.- für Aktivmitglieder und maximal Fr. 500.- für Unternehmen und Organisationen der Luftfahrt bzw. ihre Presse- oder Mediensprecherinnen und -sprecher beschränkt.

c) Die Beitragsrechnung wird in der Regel nach Festlegung des Jahresbeitrags an der Mitgliederversammlung verschickt.

d) Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

4. Mitgliedschaft

Die SAJ kennt folgende Kategorien von Mitgliedern:

  • Aktivmitglieder,
  • Fördermitglieder,
  • Unternehmen und Organisationen der Luftfahrt bzw. ihre Presse- oder Mediensprecherinnen und -sprecher sowie
  • assoziierte Mitglieder.

a) Aktivmitglieder sind feste oder freischaffende redaktionelle Mitarbeitende von Medien (Print, TV, Radio, Multimedia, Newsportal) sowie Publizierende, die sich über eine regelmässige journalistische Auseinandersetzung mit Fragen der Luftfahrt ausweisen.
b) Fördermitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, Presse- oder Mediensprecherinnen und
-sprecher von Unternehmen und Organisationen, die journalistisch nicht mehr aktiv oder nicht mehr in der Luftfahrt tätig sind, sowie Personen, die über spezielle Kompetenzen im Bereich der Luftfahrt verfügen oder sich in besonderer Weise um die Aviatik verdient gemacht haben.

Fördermitglieder zahlen einen im Vergleich zu den Aktivmitgliedern reduzierten Jahresbeitrag. Sie verfügen an der Mitgliederversammlung über kein Stimm- oder Wahlrecht.

c) In die Kategorie Unternehmen und Organisationen der Luftfahrt bzw. ihre Presse- oder Mediensprecherinnen und -sprecher gehören Unternehmenssprecherinnen und -sprecher von Luftfahrtindustrie, Behörden sowie weiteren Institutionen und Organisationen der Luftfahrt. Pro Unternehmen sind in der Regel zwei Mitglieder zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Der Jahresbeitrag für Unternehmen und Organisationen der Luftfahrt bzw. ihre Presse- oder Mediensprecherinnen und -sprecher ist höher als der Beitrag für Aktivmitglieder, mindestens aber das Doppelte. An der Mitgliederversammlung verfügen Unternehmen und Organisationen jeweils über nur eine einzige Stimme, unabhängig davon, wie viele ihrer Vertreterinnen oder Vertreter an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

d) Assoziierte Mitglieder sind Vertretungen andere Vereinigungen im Bereich der Luftfahrt oder verwandter Bereiche im In- und Ausland.

Assoziierte Mitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge. Sie verfügen an der Mitgliederver-sammlung über kein Stimm- oder Wahlrecht.

5. Aufnahme von Mitgliedern

 a) Neumitglieder bewerben sich mit einem Beitrittsformular. Der Vorstand legt das Nähere fest.

b) Der Vorstand entscheidet definitiv über die Aufnahme von Fördermitgliedern, von Unternehmen und Organisationen der Luftfahrt bzw. ihrer Presse- oder Mediensprecher-innen und -sprecher sowie von assoziierten Mitgliedern .

c) Aktivmitglieder nimmt der Vorstand mit vollen Rechten und Pflichten bis zur nächsten Mitgliederversammlung provisorisch auf. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss

a) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

b) Der Austritt ist auf Ende des Kalenderjahres möglich.

c) Aktivmitglieder, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 4.a) nicht mehr erfüllen, werden automatisch in die Kategorie Fördermitglieder umgeteilt. Vorbehalten bleibt ihr Austritt aus der Vereinigung.

d) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder, welche durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, können Beschwerde an die Mitgliederversammlung erheben.

7. Organisation

Die Organe der SAJ sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Geschäftsstelle,
d) die Revisionsstelle.

8. Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich einberufen.

b) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt:

  • auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
  • auf Entscheid des Vorstandes,
  • auf Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder.
    Ein solches Begehren ist schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand zu stellen.

c) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Kategorien von Mitgliedern.

d) Eine Beschlussfassung geschieht durch das einfache Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht.

e) Den Vorsitz an den Mitgliederversammlungen führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Es wird ein Protokoll geführt.

f) Die Versammlung wählt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

g) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens zehn Mitglieder mit Stimmrecht geheime Stimmabgabe verlangen.

h) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:
1. Wahl des Vorstandes für drei Jahre.
2. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten für drei Jahre.
3. Wahl der Revisorinnen bzw. Revisoren für drei Jahre.
4. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes.
5. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts.
6. Das Budget für das laufende Vereinsjahr.
7. Entlastung des Vorstandes.
8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das laufende Vereinsjahr.
9. Beschlussfassung über Änderung der Statuten.
10. Aufnahme neuer Mitglieder, soweit dafür nicht der Vorstand zuständig ist.
11. Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
12. Beschlussfassung über die Auflösung der SAJ.

9. Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese sind in der Regel Aktivmitglieder.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • einem Präsident / einer Präsidentin,
  • einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin,
  • einem Kassier / einer Kassierin,
  • und mehreren Beisitzenden.

b) Die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

c) Die Präsidentin bzw. der Präsident, bei Vakanz die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident, führt den Vorsitz und vertritt die SAJ nach aussen.

d) Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Es wird jeweils ein Protokoll geführt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen.

e) Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere ist er für folgende Geschäfte zuständig:

1. Vorbereitung und Durchführung aller Aktivitäten.
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Vollziehung der Mitgliederversammlungs-Beschlüsse.
4. Aufnahme von Mitgliedern, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist
5. Beschluss über Ablehnung eines Beitrittsgesuchs und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Regelung der Zeichnungsberechtigung.

10. Die Geschäftsstelle

a) Der Vorstand bestimmt eine Geschäftsstelle und regelt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.

b) Die Geschäftsstelle führt in der Regel das Protokoll an der Mitgliederversammlung.

11. Revisionsstelle

a) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen oder -revisoren, welche die Buchführung kontrollieren.

b) Die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre.

12. Haftung

a) Für ihre Verbindlichkeiten haftet die SAJ ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.

13. Auflösung der Vereinigung

a) Die Auflösung der SAJ bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

14. Schlussbestimmung

 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft(1).

Herisau/Schiers, 10. Juni 2021

(1): Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 6. Juli 2021 genehmigt.