SAJ-STATUTEN

 

  1. Name und Sitz

 

  1. Die Vereinigung Schweizer Aviatik-Journalisten – nachfolgend SAJ genannt – ist ein politisch neutraler, wirtschaftlich unabhängiger Zusammenschluss von ausgewiesenen Luftfahrt-Journalisten, – Publizisten und – Fotografen sowie Mediensprechern der Luftfahrt.

 

  1. Der Sitz der Vereinigung ist am Domizil des Präsidenten.

 

 

  1. Zweck

 

  1. Die SAJ trägt aktiv bei zu fachlich kompetenter, neutraler, objektiver und umfassender Berichterstattung über die Belange der Luftfahrt in Wort und Bild.

 

  1. b) Die SAJ pflegt Beziehungen zu Luftfahrtstellen sowie zu Partnervereinigungen im In- und Ausland.

 

  1. c) Die SAJ schafft den Rahmen für persönliche und kollegiale Kontakte unter den Mitgliedern.

 

  1. Mittel

 

  1. a) Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. b) Beiträge von Gönnern
  3. c) Sponsoring
  4. d) übrige

 

Das Rechnungsjahr dauert vom 1.Januar bis 31. Dezember. Die Beitragsrechnung für das Folgejahr wird im November des laufenden Vereinsjahres an die Mitglieder verschickt.

 

  1. Organisation

 

Die Organe der Vereinigung sind:

 

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand mit dem Präsidenten
  3. c) die Geschäftsstelle

 

SAJ – Schweizer Aviatikjournalisten – Geschäftsstelle: Patrick Huber, Schaffhauserstrasse 282, 8057 Zürich – geschaeftsstelle@aviatikjournalisten.ch – www.aviatikjoumalisten.ch

  1. Mitgliedschaft

 

Die Vereinigung kennt drei Kategorien von Mitgliedern:

Aktivmitglieder, Mediensprecher/Firmenvertreter und Fördermitglieder.

 

  1. a) Aktivmitglieder sind Mitarbeitende von jeglichen Medien (Print, TV, Radio, Websites, Multimedia) sowie Publizisten, die sich über eine regelmässige Beschäftigung mit Fragen der Luftfahrt ausweisen. Bei Antrag auf Aufnahme müssen sie eine mindestens zweijährige, publizistische Tätigkeit im Bereich der Luftfahrt nachweisen.
  2. b) In die Kategorie Mediensprecher/Firmenvertreter gehören Unternehmenssprecher von Luftfahrtindustrie, Behörden sowie weiteren Institutionen und Organisationen der Luftfahrt.
  3. c) Fördermitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, Mediensprecher/Firmenvertreter, die journalistisch nicht mehr aktiv oder nicht mehr in der Luftfahrt tätig sind, sowie Personen, die über spezielle Kompetenzen im Bereich der Luftfahrt verfügen oder die sich in besonderer Weise um die Aviatik verdient gemacht haben. Sie werden zu SAJ-Veranstaltungen eingeladen. Sie haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht.

Die Jahresbeiträge für das Folgejahr werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Sie sind auf maximal CHF 300.- beschränkt. Fördermitglieder bezahlen einen ermässigten Jahresbeitrag.

 

  1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

  1. a) Neumitglieder bewerben sich mit einem Beitrittsformular. Medienschaffende weisen sich mit einer Auswahl von erschienen Beiträgen aus.

 

  1. b) Der Vorstand nimmt Medienschaffende als Kandidaten mit vollen Rechten und Pflichten bis zur nächsten Mitgliederversammlung provisorisch auf.

 

  1. c) Der Vorstand nimmt Mediensprecher /Firmenvertreter und Fördermitglieder auf.

 

  1. d) Gegen die Aufnahme von Kandidaten in die Vereinigung kann jedes Mitglied Einsprache erheben. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über ihre definitive Aufnahme in die Vereinigung.

 

  1. e) Eine Mitgliedschaft erlischt auf die nächste Mitgliederversammlung, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.a) nicht mehr erfüllt sind sowie bei freiwilligem Austritt, per sofort bei Ausschluss oder Tod.

 

  1. f) Ausschlussgründe sind der Verstoss gegen die Statuten oder wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

  1. g) Der Ausschluss muss dem Mitglied per eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
  2. h) Das betreffende Mitglied hat Rekursrecht. Rekursinstanz ist die Mitgliederver-sammlung.

 

  1. Mitgliederversammlung

 

  1. a) Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich einberufen.

 

  1. b) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung; auf Entscheid des Vorstandes; auf Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder. Ein solches Begehren ist schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand zu stellen.

 

  1. c) Eine Beschlussfassung geschieht durch das einfache Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Mitglieder.

 

  1. d) Den Vorsitz an den Mitgliederversammlungen führt der Präsident oder Vizepräsident. Es wird ein Protokoll geführt.

 

  1. e) Die Versammlung wählt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

 

  1. f) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens zehn Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.

 

  1. g) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:

 

  1. Wahl des Vorstandes für drei Jahre
  2. Wahl des Präsidenten für drei Jahre
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren für drei Jahre
  4. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
  5. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das folgende Vereinsjahr
  8. Beschlussfassung über Änderung der Statuten
  9. Aufnahme neuer Mitglieder
  10. Behandlung von Rekursen gegen die Aufnahme neuer Mitglieder und gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  11. Beschlussfassung über die Auflösung der SAJ

 

  1. Vorstand

 

  1. a) Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Aktivmitgliedem: Präsident, Vizepräsident, Kassier, mehrere Beisitzer.

 

  1. b) Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 

  1. c) Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Es wird jeweils ein Protokoll geführt.

 

  1. d) Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig:

 

  1. Vorbereitung und Durchführung aller Aktivitäten.
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Vollziehung der Mitgliederversammlungs-Beschlüsse.
  4. Aufnahme neuer Kandidaten und Mediensprecher sowie Beschlüsse über das Erlöschen der Mitgliedschaft. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung auf Mitgliedschaft bekannt zu geben.
  5. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen.

 

  1. Präsidium

 

Der Präsident führt den Vorsitz. Er vertritt die Vereinigung gegen aussen.

 

  1. Auflösung der Vereinigung

 

Die Auflösung der Vereinigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen wird der Stiftung „Pro Aero“ überwiesen.

 

  1. Schlussbestimmung

 

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung

in Kraft.

 

 

Uster, Belp 31. Mai 2016

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

Grundsätzlich gilt für diese Statuten das Schweizerische Zivilgesetzbuch:

Art. 60-79 ZGB (Juristische Personen/Abschnitt Die Vereine).

Wenn in diesen Statuten von Mitarbeitenden, Journalisten, Publizisten, Mitgliedern, Mediensprechern, Kandidaten usw. Die Rede ist, so sind damit ausdrücklich weibliche und männliche Personen gemeint.

 

 

 

SAJ – Schweizer Aviatikjournalisten – Geschäftsstelle: Patrick Huber, Schaffhauserstrasse 282, 8057 Zürich – geschaeftsstelle@aviatikjournalisten.ch – www.aviatikjoumalisten.ch